Grundsteuerrechner

Grundsteuer pro Jahr und Quartal aus dem Messbetrag im Bescheid und dem Hebesatz Ihrer Gemeinde.

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Leer lassen, wenn Sie nur den Grundsteuerwert kennen
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Ergebnis

Wie die neue Grundsteuer berechnet wird

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die reformierte Grundsteuer. Die Berechnung hat drei Stufen. Das Finanzamt ermittelt den Grundsteuerwert und daraus mit der Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag. Die Gemeinde multipliziert den Messbetrag mit ihrem Hebesatz. Beide Werte stehen in Ihren Bescheiden: der Messbetrag im Bescheid des Finanzamts, der Hebesatz im Grundsteuerbescheid der Gemeinde oder auf deren Website.

Am genauesten rechnen Sie mit dem Messbetrag. Kennen Sie nur den Grundsteuerwert, nutzt der Rechner die Messzahlen des Bundesmodells. Einige Länder weichen davon ab: Sachsen und das Saarland mit eigenen Messzahlen, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen mit eigenen Berechnungsmodellen. Dort ist nur die Rechnung mit dem Messbetrag aus Ihrem Bescheid korrekt.

Hebesätze

Die Hebesätze unterscheiden sich stark, von unter 300 % in kleinen Gemeinden bis über 900 % in einigen Großstädten. Viele Gemeinden haben ihren Hebesatz 2025 angepasst, damit die Reform insgesamt aufkommensneutral bleibt. Für Ihr einzelnes Grundstück kann die Grundsteuer trotzdem steigen oder sinken.

Formel

Grundsteuer = Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz

Beispielrechnung

Eingaben

  • Grundsteuerwert laut Bescheid: 250.000 €
  • Grundstücksart (nur für Grundsteuerwert): Wohngrundstück, Bundesmodell (0,31 ‰)
  • Hebesatz der Gemeinde: 500 %

Ergebnis

  • Grundsteuer pro Jahr: 387,50 €
  • pro Quartal: 96,88 €
  • pro Monat: 32,29 €
  • Grundsteuermessbetrag: 77,50 €

Häufige Fragen

Kann der Vermieter die Grundsteuer umlegen?

Ja. Die Grundsteuer gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung und darf über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter verteilt werden.

Wann ist die Grundsteuer fällig?

In der Regel in vier Raten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli möglich.

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